Angestellte, die wegen einer psychischen oder körperlichen Krankheit nicht arbeiten können, sind arbeitsunfähig. Wer länger als drei Tage krank ist, muss sich dies vom Hausarzt oder einem Facharzt bescheinigen lassen, d.h. der Arzt stellt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus, die ohne Verzögerung dem Arbeitgeber vorgelegt werden muss („Gelber Schein“, „Krankenschein“).
Für längstens sechs Wochen zahlt der Arbeitgeber eine Lohnfortzahlung, danach kann man Krankengeld bei der Krankenkasse beantragen.
Wer während des Bezuges von Arbeitslosengeld erkrankt, wird so behandelt wie ein Angestellter. Als arbeitsunfähig gilt, wer weniger als 15 Wochenstunden arbeiten kann (unabhängig vom gelernten Beruf).