Seit 2004 müssen gesetzlich Krankenversicherte eine Zuzahlung von 10,- Euro entrichten, wenn sie ärztliche Dienste in Anspruch nehmen. Die Praxisgebühr wird pro Jahresquartal nur einmal fällig und auch nur, wenn in diesem Quartal der Arzt aufgesucht wird.
Dabei ist es jedoch nicht relevant, ob man zum Arzt in die Sprechstunde geht oder sich lediglich ein Rezept ausstellen lässt.
Die Gebühr wird direkt beim Arzt bezahlt und quittiert, sie kommt aber nach Verrechnung mit dem Behandler den Krankenkassen zugute.
Vorsorgeuntersuchungen sind von der Praxisgebühr in der Regel ausgenommen; ist der Versicherte nachweislich zuzahlungsbefreit, muss er die Gebühr nicht entrichten oder kann sie sich rückerstatten lassen; siehe dazu Zuzahlungsbefreiung.