Einen Betreuuer erhalten (volljährige) Personen, die aufgrund einer Behinderung oder psychischen Erkrankung nicht mehr in allen Bereichen ihres Lebens für sich sorgen können.
Der Betreuer wird auf Antrag oder von Amts wegen durch das Betreuungsgericht bestellt - in der Regel jedoch nicht gegen den Willen des Betroffenen.
Die vor 1992 geltende Bestimmungen zur Bestellung eines Vormunds nach Entmündigung einer Person wurden außer Kraft gesetzt, um Behinderten und psychischen Kranken mehr Rechte auf ein selbstbestimmtes Leben zu gewähren. Von der Geschäftsfähigkeit bliebt die Bestellung eines rechtlichen Betreuuers unbeeinflusst.
Eine Broschüre mit weiterführenden Informationen gibt es beim Bundesministerium für Justiz als pdf zum Download:
http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/broschueren_fuer_warenkorb/DE/Das_Betreuungsrecht.html?nn=1356310